(1) 1Für die folgenden Aufgaben dürfen personenbezogene Daten erhoben werden:

 

1.

Kontrolle von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung,

 

2.

Bekämpfung illegaler Verbringungen,

 

3.

Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden anderer Staaten, dem Sekretariat des Basler Übereinkommens und der Kommission,

 

4.

Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, soweit dabei Verbringungen aus dem oder in das Bundesgebiet einbezogen werden.

2Folgende Behörden dürfen den Namen und die Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen und den Bereich der Abfallverbringungen betreffende Versicherungen von Personen, die an der Verbringung von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung beteiligt sind, und deren im genannten Bereich tätigen Unternehmen, einschließlich der Erzeuger und Betreiber von Anlagen, erheben, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist:

 

1.

die Anlaufstelle nach § 15, die für die Abfallwirtschaft nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden, die durch Rechtsverordnung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft beauftragten Träger, die obersten Landesumweltbehörden, die gemeinsame Einrichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 4,

 

2.

die Behörden der Zollverwaltung,

 

3.

die zuständigen Polizeibehörden einschließlich des Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter,

 

4.

das Bundesamt für Logistik und Mobilität[1] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr], das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Auswärtige Amt.

 

(2)[2] 1Soweit in diesem Gesetz und in den Abfallgesetzen des Bundes und der Länder nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur bei den betroffenen Personen erhoben werden. 2Ohne deren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,

 

1.

wenn dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und

 

2.

wenn

 

a)

diese Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder

 

b)

die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

Bis 25.11.2019:

(2) 1Soweit in diesem Gesetz und in den Abfallgesetzen des Bundes und der Länder nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur bei den betroffenen Personen erhoben werden. 2Ohne deren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes oder entsprechende Voraussetzungen nach den Landesdatenschutzgesetzen eingehalten werden.

 

(3)[3] 1Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen dürfen die erhobenen Daten an die anderen in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der Finanzen, des Innern, für Bau und Heimat, für Wirtschaft und Energie, für Verkehr und digitale Infrastruktur, für Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und an das Umweltbundesamt übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt worden sind, dürfen an die in Satz 1 genannten Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. 3Die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten und personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt worden sind, dürfen an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, ohne dass diese schriftlich darum gebeten haben, soweit aus Sicht der übermittelnden Stellen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Daten für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.

Bis 26.06.2020:

(3) 1Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen dürfen die erhobenen Daten an die anderen in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der Finanzen, des Innern, für Wirtschaft und Energie, für Verkehr und digitale Infrastruktur, für Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und an das Umweltbundesamt übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt worden sind, dürfen an die in Satz 1 genannten Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. 3Die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten und personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen...

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