1Die oberste Abfallbehörde erlässt die zur Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Umweltrahmengesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. 2Der Erlass von Verwaltungsvorschriften erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

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