(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und nach diesem Gesetz können Finanzierungshilfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gewährt werden.

 

(2) 1Vorhaben, die den Zielen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 entsprechen, dürfen nur als Mustervorhaben gefördert werden. 2In Ausnahmefällen können auch Maßnahmen gefördert werden, die der Erforschung oder Erprobung neuer Technologien für die Behandlung oder Ablagerung von Abfällen dienen.

 

(3) Die Finanzierungshilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nach Maßgabe der Dringlichkeit des Vorhabens gewährt.

 

(4)[1] Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die zur Durchführung der Finanzierung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Bis 31.12.2019:

(4) Das Staatsministerium erläßt im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und für[2] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und] Heimat sowie des Innern, für Sport und Integration[3] [Vom 01.08.2018 bis 30.04.2019: sowie des Innern und für Integration] die zur Durchführung der Finanzierung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

[1] Abs. 4 geändert durch Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 01.05.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Anzuwenden ab 01.05.2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge