(1) 1Die oberste Abfallbehörde stellt nach Anhörung der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder ihrer Landesverbände, der Gemeinden oder ihrer Zusammenschlüsse, der berührten Träger öffentlicher Belange sowie der zur Mitwirkung gemäß § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) berechtigten Naturschutzvereinigung einen Abfallwirtschaftsplan (§ 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) auf. 2Der Abfallwirtschaftsplan soll eine Verteilung der Abfallbeseitigungsanlagen entsprechend den anfallenden Abfallmengen vorgeben, die eine angemessene arbeitsteilige Mitwirkung aller öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sicherstellt. 3Über die in § 29 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Festlegungen hinaus kann der Abfallwirtschaftsplan insbesondere Kriterien für die Standortwahl für Abfallbeseitigungsanlagen vorgeben. 4Der Abfallwirtschaftsplan soll die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit insbesondere im Interesse einer umweltverträglichen und kostengünstigen Abfallentsorgung berücksichtigen. 5Der Plan kann in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. 6Er ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.

 

(2) 1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den Abfallwirtschaftsplan für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich erklären. 2Sie kann die Verbindlichkeit auf einzelne Ausweisungen und Bestimmungen des Planes beschränken.

 

(3) 1Die oberste Abfallbehörde kann auf Antrag eines Entsorgungsträgers Ausnahmen von den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes zulassen, wenn die Ziele Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und des Abfallwirtschaftsplans nicht beeinträchtigt werden und sonstige Belange des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. 2Werden die Belange anderer Entsorgungsträger berührt, sind diese vor der Entscheidung zu hören.

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