(1) 1Das Land, die Landkreise, die Gemeinden und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildlich dazu beizutragen, daß die Kreislaufwirtschaft erreicht wird. 2Hierzu sind finanzielle Mehrbelastungen in angemessenem Umfang hinzunehmen.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind insbesondere verpflichtet,

 

1.

bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorrangig Erzeugnisse zu verwenden, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen oder aus Abfällen oder nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind,

 

2.

bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen und sonstigen Lieferungen und Leistungen darauf hinzuwirken, daß Erzeugnisse im Sinne der Nummer 1 verwendet werden und entsprechende Angebote nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 zu bevorzugen,

 

3.

Dritte zu einer Handhabung nach den Vorschriften der Nummern 1 und 2 zu verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen oder Zuwendungen bewilligen.

 

(3) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Absatzes 2 beachten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?