(1) 1Die ehemaligen Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden sind, haben das Gelände, das für die Abfallentsorgung verwendet worden ist, auf ihre Kosten zu rekultivieren oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. 2Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen. 3Sind Anordnungen gegen den ehemaligen Betreiber der Anlage nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, so sollen sie gegen den Grundeigentümer gerichtet werden. 4Sind Anordnungen nach den Sätzen 2 und 3 nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, so hat die zuständige Behörde die Maßnahmen nach Satz 1 auf Kosten derjenigen durchzuführen, die sonst zur Durchführung verpflichtet wären.

 

(2) Die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten haben die Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

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