(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen dem Verbot des § 13 Abs. 1 Satz 1 auf den von der geplanten Anlage betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der Anlage erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt, |
2. |
ohne Zustimmung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Deponie oder Teile einer Deponie vor der Abnahme in Betrieb nimmt, |
3. |
entgegen § 17 Satz 5 Störungen des Anlagenbetriebes nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Abfallbehörde anzeigt, |
4. |
entgegen § 18 Satz 1 unbelastete Bauabfälle ablagert, |
5. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 16a, § 19 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 oder 3, § 27 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
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