(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium.

 

(2) 1Obere Abfallbehörde ist das Landesamt für Umwelt und Natur. 2Es ist zugleich technische Fachbehörde für die oberste Abfallbehörde und die unteren Abfallbehörden.

 

(3) Untere Abfallbehörden sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.

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