(1) 1Vom Beginn der Offenlegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder, wenn die Auslegung unterbleibt, von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber den Betroffenen oder ab Beginn der Auslegung des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) an dürfen auf denjenigen Flächen, auf denen eine öffentlich zugängliche Abfallentsorgungsanlage errichtet werden soll, wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfallentsorgungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. 2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so kann der Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Er kann ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. 3Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so kann der Eigentümer die Enteignung des Eigentums an den Flächen verlangen. 4Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde.
(3) 1Zur Sicherung der Planung neuer oder der Erweiterung bestehender Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplans Planungsgebiete festlegen. 2Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. 3Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. 4Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder mit Beginn der Auslegung des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG außer Kraft. 5Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) 1Die Festlegung eines Plangebietes ist auf Veranlassung der zuständigen Behörde von den Gemeindeverwaltungen, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. 2Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. 3Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die bei den Gemeindeverwaltungen während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. 4Bei verbandsangehörigen Gemeinden tritt anstelle der Gemeindeverwaltung die Verbandsgemeindeverwaltung.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Absätzen 1 und 3 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.