Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324, 3753), in der jeweils geltenden Fassung.

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