(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz stellt den Abfallwirtschaftsplan nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf. Dabei sind, soweit erforderlich, die Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu berücksichtigen.

 

(2) 1Der Abfallwirtschaftsplan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. 2Er kann in sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Er hat mindestens die zwingenden Festlegungen des § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu enthalten und ist nach Maßgabe der §§ 31 und 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufzustellen. 3Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

 

(3) Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans sind neben den in § 31 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Genannten, soweit in ihren Belangen berührt, zu beteiligen:

 

1.

das Ministerium für Finanzen und Europa, das Ministerium der Justiz und das Ministerium für Inneres und Sport,

 

2.

der Regionalverband Saarbrücken,

 

3.

die fachlich berührten Behörden,

 

4.

die nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände,

 

5.

die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die Landwirtschaftskammer und die Arbeitskammer des Saarlandes sowie

 

6.

die benachbarten Länder nach Maßgabe des § 31 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Nachbarstaaten nach Maßgabe von Artikel 31 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und das Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3, berichtigt ABl. L 127, S. 24).

 

(4) 1Der Abfallwirtschaftsplan kann nach Maßgabe des § 30 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz für verbindlich erklärt werden. 2Die verbindlichen Festlegungen sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen im Gebiet des Landes zugrunde zu legen. 3Ein Vorhaben, das nach verbindlicher Erklärung eines Abfallwirtschaftsplans auf einem Grundstück durchgeführt wird, dessen Inanspruchnahme für jedermann erkennbar in diesem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesen war, bleibt bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung unberücksichtigt.

 

(5) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsplans vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

 

(6) 1Einzugsbereich der in einem nach Absatz 4 für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplan dargestellten Abfallentsorgungsanlagen ist das Saarland. 2Abfälle, die außerhalb des Saarlandes angefallen sind, dürfen in diesen Anlagen nur beseitigt werden, wenn der Abfallwirtschaftsplan dies zulässt oder das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz dies genehmigt.

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