§ 23 Veränderungssperre

 

(1) 1Wird für eine öffentlich zugängliche Abfallentsorgungsanlage ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz durchgeführt, so dürfen vom Beginn der Auslegung der Pläne oder des Antrages und der Unterlagen oder von der Bestimmung der Einwendungsfrist an gegenüber den Betroffenen in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz bis zum Abschluss des Verfahrens auf den von der geplanten Anlage betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. 2Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

 

(2) 1Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz für die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlage betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen, wenn diese zur Sicherung des Standortes erforderlich ist. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

 

(3) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer oder die sonst zur Nutzung Berechtigten für danach entstehende Vermögensnachteile vom Träger der öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Die Eigentümer können anstelle der Geldentschädigung nach Satz 1 auch die Übernahme der von der Planfeststellung oder Genehmigung betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 3Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. 4Im Übrigen gilt § 25.

 

(4) 1Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplans Planungsgebiete festlegen. 2Für diese gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. 3Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz oder mit der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz außer Kraft. 4Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 3 anzurechnen.

 

(5) 1Die Festlegung eines Planungsgebiets ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 2Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. 3Die Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

 

(6) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Absätzen 1, 2 und 4 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

§ 24 Erkundung geeigneter Standorte

 

(1) Die Bestimmungen des § 34 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

gelten entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.

 

(2) Leistet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nach § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Ersatz in Geld, kann es von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

§ 25 Enteignung

 

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die von ihnen beauftragten Dritten (Enteignungsbegünstigte) haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Enteignungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

 

(2) 1Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung einer nach § 35 Absätze 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festgestellten oder genehmigten Deponie notwendig ist und ein Rechtsbehelf gegen die Planfeststellung oder die Genehmigung keine aufschiebende Wirkung hat. 2Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. 3Der festgestellte Plan oder die Genehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

 

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, wird auf seinen Antrag das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt.

 

(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.

§ 26 Vorzeitige Besitzeinweisung

 

(1) 1Ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit oder zur geordneten Beseitigung von Abfällen der sofortige Beginn von Arbeiten für die Errichtung und den Betrieb von Deponien geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer den Besitz an einem hierfür benötigten Grundstück durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller ...

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