(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die von ihnen beauftragten Dritten (Enteignungsbegünstigte) haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Enteignungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

 

(2) 1Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung einer nach § 35 Absätze 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festgestellten oder genehmigten Deponie notwendig ist und ein Rechtsbehelf gegen die Planfeststellung oder die Genehmigung keine aufschiebende Wirkung hat. 2Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. 3Der festgestellte Plan oder die Genehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

 

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, wird auf seinen Antrag das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt.

 

(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge