(1) 1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die Errichtung und wesentliche Änderungen von Deponien, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, zu überwachen. 2Zu diesem Zweck hat der Träger des Vorhabens den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Deponie dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz rechtzeitig anzuzeigen sowie die Abnahme der Deponie zu beantragen. 3Maßnahmen, die aufgrund einer Anordnung nach §§ 39 und 40 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durchzuführen sind, bedürfen ebenfalls einer Abnahme durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, wenn dies in der Anordnung bestimmt wird.

 

(2) 1Ist die Deponie nach den festgestellten oder genehmigten Plänen und Beschreibungen sowie den festgesetzten Bedingungen und Auflagen ausgeführt worden, so erteilt das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für den abfallrechtlichen Bereich einen Abnahmeschein. 2Nach anderen Vorschriften erforderliche Abnahmen und Prüfungen werden hiervon nicht berührt.

 

(3) 1Änderungen, die keiner Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, sind in Plänen und Beschreibungen darzustellen. 2Der Träger des Vorhabens hat die Darstellung zu veranlassen und sie den zuständigen Behörden vorzulegen.

 

(4) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann für die Bauüberwachung und Bauabnahme Sachverständige auf Kosten des Trägers des Vorhabens hinzuziehen.

 

(5) Vor der Abnahme durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz darf die Deponie nur mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz in Betrieb genommen werden.

 

(6) § 47 Absätze 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

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