(1) 1Wird eine Deponie entgegen den Festsetzungen der Planfeststellung oder der Genehmigung nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung der Deponie anordnen oder den Betrieb untersagen. 2Eine Beseitigungsanordnung darf nur erlassen werden, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. 3Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. 4Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ein Antrag auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gestellt wird. 5Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung steht der zuständigen Behörde ein Verwertungsrecht an den geräumten Gegenständen zu. 6Der dabei erzielte Erlös wird mit den Räumungskosten verrechnet. 7Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. S. 1406), in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

 

(2) Wird eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage zur Lagerung, Aufbereitung oder sonstigen Behandlung von Abfällen entgegen den in der Genehmigung enthaltenen Festsetzungen errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, richtet sich die Zuständigkeit zur Beseitigung des illegalen Zustandes nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 17. Februar 2014 (Amtsbl. I S. 64) in der jeweils geltenden Fassung.

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