(1) 1Die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten sich insbesondere nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den Bestimmungen dieses Gesetzes. 2Sie sind nach Maßgabe des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erfüllen.

 

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterstützen in ihrem Aufgabengebiet die Abfallhierarchie nach § 6 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

 

(3) Soweit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Aufgaben aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung nach § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes übertragen sind, wirken sie an der Erfüllung der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit.

 

(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger trifft eine Abfallberatungspflicht nach Maßgabe des § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

 

(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, Systeme zur Erfassung und Verwertung einzuführen. Die Verpflichtung entfällt, soweit entsprechende privatwirtschaftliche Erfassungssysteme eingerichtet sind.

 

(6) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verbleibenden Abfälle so behandelt werden, dass sie verwertet oder nach dem Stand der Technik umweltverträglich abgelagert werden können.

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