(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) 1Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. 2An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. 3Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) 1Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. 2Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
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ab 1. Januar 1981 |
12 DM |
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ab 1. Januar 1982 |
18 DM |
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ab 1. Januar 1983 |
24 DM |
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ab 1. Januar 1984 |
30 DM |
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ab 1. Januar 1985 |
36 DM |
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ab 1. Januar 1986 |
40 DM |
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ab 1. Januar 1991 |
50 DM |
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ab 1. Januar 1993 |
60 DM |
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ab 1. Januar 1997 |
70 DM |
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ab 1. Januar 2002 |
35,79 Euro |
im Jahr.
(5) 1Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
2. |
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden. |
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.