(1) Die Eigenkontrolle von Regenentlastungsanlagen, Regenrückhaltebecken und Regenklärbecken ist im Betriebstagebuch nach § 6 zu dokumentieren. Die Prüfbescheinigungen sind der Wasserbehörde zusammen mit dem Eigenkontrollbericht vorzulegen.

 

(2) Die wesentlichen Ergebnisse der Eigenkontrolle sind im Erläuterungsbericht zum Eigenkontrollbericht zusammenfassend darzustellen. Veränderungen an den Bauwerken und ihre Auswirkungen sind zu beschreiben.

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