2.1 Art und Umfang der Untersuchungen

Für die Kontrolle der Abwasserbehandlungsanlage ist ein betriebliches Messprogramm aufzustellen und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Es ist eigenverantwortlich durchzuführen und die Ergebnisse sind in dem Betriebstagebuch nach § 6 zu dokumentieren.

Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind die in der jeweiligen Genehmigung begrenzten Parameter in das o.g. Messprogramm aufzunehmen. Sie sind an den in der Genehmigung aufgeführten Probenahmestellen mindestens in folgender Häufigkeit von einer Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 zu untersuchen:

Bei einem Abwasseranfall

 

1.

unter 10 m3/d zweimal je Jahr,

 

2.

von 10 bis unter 100 m3/d viermal je Jahr und

 

3.

von 100 m3/d und mehr sechsmal je Jahr.

Maßgeblich ist die Bemessungswassermenge der Abwasserbehandlungsanlage. Die durch eine Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 durchzuführenden Untersuchungen schließen die in Anhang 6 genannten Tätigkeiten ein.

2.2 Probenahme

Abwasserproben sind als 2-h-Mischproben oder qualifizierte Stichproben zu entnehmen. Dies gilt, soweit für den jeweiligen Parameter in der Genehmigung für den jeweiligen Parameter keine abweichende Regelung getroffen ist. Bei Anlagen mit Chargenbetrieb ist eine einfache Stichprobe ausreichend.

2.3 Abwasserdurchflussmessung

Der Abwasserdurchfluss ist durch ein summierendes Messgerät mit Momentananzeige entsprechend den dafür maßgeblichen Regeln der Technik zu messen. Die Messgeräte sind dauernd, auch in Zeiten der Betriebsruhe, zu betreiben.

Bei Einleitungen mit einem Abwasseranfall von unter 10 m³/d kann der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden.

Betriebsabwasser ist dabei unabhängig von Kühlwasser und häuslichem Abwasser zu erfassen.

Bei Chargenbetrieb ist es in der Regel ausreichend, die Zahl der Chargen täglich zu erfassen und hieraus die tägliche Einleitemenge zu ermitteln.

Bei Anlagen mit einem Abfluss von mehr als 150 m³ in 2 Stunden sind die für die Einleitung in das Gewässer maßgebenden Durchflussmesseinrichtungen alle 5 Jahre von einer Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 hydraulisch zu überprüfen.

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