(1) Die in der nachfolgend aufgeführten Tabelle genannten Intervalle der Wiederholungsprüfungen nach Neubau, erster Zustandserfassung oder dauerhafter Sanierung entsprechen den in Hessen für diese Abwasseranlagen maßgeblichen Regeln der Technik.
Abwasserkanäle und -leitungen |
Wiederholungsintervall (Jahre) |
1. |
Abwasserkanäle und -leitungen für gewerbliches Abwasser, für das im jeweils maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind, bis zur Behandlungsanlage |
10 |
2. |
Abwasserkanäle und -leitungen, die dem allgemeinen Gebrauch dienen |
15 |
3. |
Abwasserkanäle und -leitungen für gewerbliches Abwasser, für das im jeweils maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind, nach der Behandlungsanlage oder wenn diese Anforderungen im unbehandelten Abwasser bereits eingehalten sind |
4. |
Abwasserkanäle und -leitungen für gewerbliches Abwasser, für das keine Anforderungen nach der Abwasserverordnung gestellt werden oder für das im jeweils maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung keine Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind. |
5. |
Kühlwasserkanäle und -leitungen |
20 |
6. |
Niederschlagswasserkanäle im Trennsystem, die dem allgemeinen Gebrauch dienen |
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(2) Abweichend von Abs. 1 gelten für Abwasseranlagen in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet höhere Anforderungen und kürzere Überprüfungszeiträume entsprechend den für den jeweiligen Bereich geltenden Anforderungen (Schutzgebietsverordnungen, technisches Regelwerk).
(3) Öffentliche Abwasserkanäle und -leitungen, die bis zum 31. Dezember 2009 optisch inspiziert oder auf Dichtheit geprüft wurden oder ab dem 1. Januar 1999 neu gebaut oder dauerhaft saniert wurden, gelten als erstmalig im Zustand erfasst. Für öffentliche Abwasserkanäle und -leitungen, die nach Satz 1 nicht als erstmalig erfasst gelten, ist die erstmalige Erfassung unverzüglich durchzuführen.
(4) Für öffentliche Abwasserkanäle und -leitungen ist der maßgebliche Termin für den Beginn des ersten Intervalls der Wiederholungsprüfung nach Abs. 1 der 1. Januar 2010.
(5) Die Zustandserfassungen sind in dem Umfang vorausschauend einzuplanen, dass die Intervalle der Wiederholungsprüfungen nach Abs. 1 eingehalten werden. Um dies zu erreichen, können die Unternehme rinnen oder die Unternehmer der Abwasserkanäle und -leitungen nach Abs. 1 Tabelle Nr. 2 für Teilbereiche des Entwässerungsgebietes auch zeitlich gestaffelte Fristen innerhalb des jeweiligen Prüfungsintervalls festlegen. In der Regel ist eine jährlich gleichmäßige Verteilung der insgesamt durchzuführenden Überprüfungen erforderlich.
Die Abfolge der Zustandserfassungen der Kanal- und Leitungsabschnitte soll sich am Alter der Abwasseranlagen und der wasserwirtschaftlichen Bedeutung orientieren.