1. Allgemeines
Anhang 3 bezieht sich auf die dem allgemeinen Gebrauch sowie nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Inhaltsstoffe des Abwassers durch biologische Verfahren oder durch biologische Verfahren in Kombination mit chemischen und physikalischen Verfahren abgebaut oder vermindert werden. Bei nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden Abwasserbehandlungsanlagen erfolgt die Zuordnung der Ausbaugröße zur Größenklasse nach der BSB5-Belastung entsprechend dem Anhang 1 der Abwasserverordnung.
2. Hinweise zur Durchführung der Eigenkontrolle / Art und Umfang der Untersuchungen
(1) Für die Kontrolle der Abwasserbehandlungsanlage ist ein betriebliches Messprogramm aufzustellen und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Es ist eigenverantwortlich durchzuführen und die Ergebnisse sind in dem Betriebstagebuch nach § 6 zu dokumentieren. Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind mindestens die in der Tabelle dieses Anhanges festgelegten Messungen und Untersuchungen durchzuführen und in das Messprogramm zu integrieren.
(2) Die nach der Tabelle dieses Anhangs zu entnehmenden Abwasserproben im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind als 24-Stunden-Mischproben zu entnehmen.
(3) Die nach der Tabelle dieses Anhangs zu entnehmenden Abwasserproben im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage sind innerhalb eines Monats
a) |
in der Größenklasse 1 als 2-Stunden-Mischproben oder als qualifizierte Stichproben zu entnehmen, |
b) |
in den Größenklassen 2 und 3 in 50 Prozent der Fälle als 2-Stunden-Mischproben und in den anderen 50 Prozent der Fälle als qualifizierte Stichproben zu entnehmen, |
c) |
in den Größenklassen 4 und 5 in 50 Prozent der Fälle als 2-Stunden-Mischproben oder qualifizierte Stichproben und in den anderen 50 Prozent der Fälle als durchflussproportionale 24-Stunden-Mischproben zu entnehmen. |
Bei lediglich monatlicher Entnahme von Abwasserproben im Ablauf ist die Art der Probenahme nach Satz 1 Buchst. b und c abwechselnd anzuwenden.
(4) Für jede Abwasserbehandlungsanlage sind die 24-Stunden-Summen werte des täglichen Durchflusses zu erfassen. Für Abwasserbehandlungsanlagen ab der Größenklasse 2 ist bei Entnahme von 2-Stunden-Mischproben die zugeordnete Durchflussmenge zu erfassen. Die Zeiträume der Entnahme von 2-Stunden- Mischproben oder 24-Stunden-Mischproben und die der zugehörigen Abwassermengenmessungen müssen zeitlich übereinstimmen.
(5) Um ein repräsentatives Bild zu erhalten, sind alle Probenahmen und Messungen an unterschiedlichen Wochentagen und, mit Ausnahme der 24-h-Mischproben, zu unterschiedlichen Tageszeiten durchzuführen.
(6) Der Zustand und die Funktion der für den Betrieb der Anlage wesentlichen klärtechnischen und messtechnischen Einrichtungen sind täglich, bei Anlagen bis zu 5.000 Einwohnerwerten arbeitstäglich zu überprüfen.
(7) Die für die Einleitung in das Gewässer maßgebenden Durchflussmesseinrichtungen der Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 60 kg BSB5/d (1.000 EW) sind alle 5 Jahre, bei Neuinstallation auch nach der Inbetriebnahme von einer Prüfstelle nach § 11 EKVO hydraulisch zu überprüfen.
(8) Bei Abwasserbehandlungsanlagen ab der Größenklasse 4 sind vom eingeleiteten Abwasser täglich Rückstellproben zu entnehmen und so lange bei + 4 °C aufzubewahren, bis das Analyseergebnis der Originalprobe vorliegt, mindestens jedoch sieben Tage.
(9) Der Einsatz von Zusatz- und Hilfsmitteln, der Energieverbrauch, die Annahme von Fremdstoffen und die Verwertung und Beseitigung von Abfällen sind zu erfassen.
3. Untersuchungsverfahren
Für die Messungen am Zu- und Ablauf der Anlage ist § 3 Abs. 5 maßgeblich. Die Überwachung mit Online-Messungen ist zulässig, wenn deren Eignung durch ein Messprogramm auch hinsichtlich der Datenauswertung nachgewiesen und die Funktionsfähigkeit des Gerätes regelmäßig (zumindest monatlich) durch eine Laboranalyse überprüft wird.
4. Eigenkontrollbericht
Der Eigenkontrollbericht gemäß § 7 muss mindestens folgende Angaben über das eingeleitete Abwasser, die eingesetzten Zusatz- und Hilfsmitteln, den Energieverbrauch sowie den Anfall und Verbleib der Reststoffe enthalten:
a) |
Abwassermenge und Konzentration der im Erlaubnisbescheid begrenzten Parameter, jeweils mit den arithmetischen Mittelwerten, den 50- und 90-Percentilwerten, |
b) |
eine Gegenüberstellung der Ausbaugröße (Kapazität) der Abwasserbehandlungsanlage und ihrer stofflichen und hydraulischen Belastung, |
c) |
für abwasserabgabenpflichtige Einleitungen die Jahresschmutzwassermenge und die Jahresmengen der in den Vorfluter eingeleiteten, im Abwasserabgabengesetz genannten Stoffe, soweit diese im Erlaubnisbescheid begrenzt sind, |
d) |
Anfallmenge und Verbleib von Sandfang- und Rechengut, Schlamm und sonstigen Abfällen, |
e) |
Einsatz von Zusatz- und Hilfsmitteln, der Energieverbrauch, die Annahme von Fremdstoffen, |
f) |
den Nachweis der Prüfung der Durchflussmesseinrichtungen durch die Vorlage der von der staatlichen oder der anerkannten Prüfstelle ausgestellten Prüfbescheinigung, |
g) |
zusätzlich zu diesen Angaben sind in einem Erläuterungsbericht die Berechnung der tatsächlichen stofflichen Belastung der Abwasserbehandlungs... |