(1) In begründeten Ausnahmefällen kann die Wasserbehörde widerruflich Abweichungen von den Anforderungen nach § 2 Abs. 3 zulassen, wenn eine einwandfreie Eigenkontrolle auf andere Weise gewährleistet ist.

 

(2) Bei Betriebsstandorten, die in ein Verzeichnis nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, kann die Eigenkontrolle hinsichtlich Prüfung, Auswertung, Dokumentation und Berichterstattung auch im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfolgen, wenn die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden.

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