Durchführung der Eigenkontrolle Zur Eigenkontrolle von Regenbecken und Regenentlastungsanlagen sind bauliche, betriebliche und hydraulische Prüfungen durchzuführen. Die Eigenkontrolle von Regenbecken und Regenentlastungsanlagen hat mindestens die in der folgenden Tabelle dargestellten Prüfungen sowie die Prüfvorgaben des Herstellers zu beinhalten. Tabelle 1: Eigenkontrolle von Regenbecken und Regenentlastungsanlagen
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Kontrolle bei allen Anlagen |
Zusätzliche Prüfungen bei Regenentlastungsanlagen |
zu kontrollierender Anlagenteil |
Bauwerk mit allen zugehörigen Bauteilen |
Betriebsorgane 1) |
Drosselorgan 2) |
Art der Kontrolle |
Bauzustandsprüfung 3) |
betriebliche Prüfung 4) a) Sichtprüfung b) Funktionsprüfung |
Prüfung der hydraulischen Funktionsfähigkeit 5) |
prüfberechtigt |
Unternehmer |
Unternehmer |
Sachkundige 6) |
Prüfintervall |
jährlich |
a) monatlich b) vierteljährlich |
alle fünf Jahre |
Dokumentation |
Betriebstagebuch |
Betriebstagebuch |
Prüfbericht 7) |
1) Betriebsorgane sind bewegliche oder feste Anlagenteile, an denen der Abwasserabfluss beeinflusst wird. Hierzu gehören Tauchwände, Entlastungsschwellen, Überlauf- und Entlastungsklappen, Sieb- oder Rechenanlagen, Reinigungseinrichtungen, Drosselorgane, Verschlussorgane, Be- und Entlüftungsvorrichtungen und Ähnliches. 2) Drosselorgane sind Vorrichtungen im Ablauf, die den Abfluss nach einer Abflusskurve mit beweglichen Teilen steuern oder regeln. 3) Die Bauzustandsprüfung umfasst die visuelle Kontrolle des Zustands der Baukonstruktion und der Oberflächen; dazu gehört auch die Prüfung der Festigkeit von Einbauteilen (zum Beispiel von Tauchwänden) sowie des Zustands und der Dichtigkeit von Fugen. 4) Die betriebliche Prüfung umfasst die Überwachung des Betriebszustands der Anlage. Sie ist als Sichtprüfung und als Funktionsprüfung wie folgt durchzuführen: a) Die Sichtprüfung umfasst die Kontrolle der wasserführenden Anlagenteile auf Beeinträchtigung der Funktion, insbesondere auf Hindernisse in der Strömung, Ablagerungen, Schlammstände, Verstopfungen, Verschmutzung, Rückstau aus dem weiterführenden Kanal, sowie bei Entlastungsanlagen auch die Einleitstelle in das Gewässer. b) Die Funktionsprüfung umfasst die Prüfung der Gängigkeit und Funktion von beweglichen Anlagenteilen. Sie erstreckt sich auf die Prüfung elektromechanischer Stellorgane, der Beweglichkeit von Schiebern, der Funktion von Überfallklappen, von Siebmaschinen, von Reinigungseinrichtungen und von Drosselorganen. Sie schließt die Kontrolle der Einstellung von Sollabflüssen an Drosselorganen und von Grenzschaltern sowie die Prüfung der Funktion von Sensoren und von Messgeräten und Datenerfassungsgeräten ein. 5) Die Prüfung der hydraulischen Funktionsfähigkeit umfasst die Kontrolle des Drosselorgans einschließlich der Messeinrichtung im Hinblick auf Abflusscharakteristik sowie Messgenauigkeit und die Feststellung, ob die Anforderungen an die hydraulische Funktion eingehalten sind. 6) Sachkundige haben gegenüber dem Unternehmer der Abwasseranlage den Nachweis der entsprechenden Qualifikation zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde kann bei fachkundigen Mitarbeitern des Herstellers der Drosselorgane vorausgesetzt werden oder kann beispielsweise durch die erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen Schulungen bei Herstellern von Drosselorganen vergleichbarer Bauart, Fachverbänden und Sachverständigenorganisationen geführt werden. 7) Die Prüfberichte sind durch Sachkundige zu erstellen und dem Betriebstagebuch des Unternehmers der Abwasseranlage beizufügen. |