1.

Anwendungsbereich

Abwasseranlagen, die der Behandlung, Entlastung und Rückhaltung von Regenwasser im Misch- oder Trennsystem dienen, wie Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle, Regenklärbecken, Regenüberläufe, Regenversickerungseinrichtungen oder Ähnliches, im Folgenden Regenbecken und Regenentlastungsanlagen genannt, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage.

 

2.

Durchführung der Eigenkontrolle

Zur Eigenkontrolle von Regenbecken und Regenentlastungsanlagen sind bauliche, betriebliche und hydraulische Prüfungen durchzuführen.

Die Eigenkontrolle von Regenbecken und Regenentlastungsanlagen hat mindestens die in der folgenden Tabelle dargestellten Prüfungen sowie die Prüfvorgaben des Herstellers zu beinhalten.

Tabelle 1: Eigenkontrolle von Regenbecken und Regenentlastungsanlagen

 

Kontrolle bei allen Anlagen Zusätzliche Prüfungen bei Regenentlastungsanlagen
zu kontrollierender Anlagenteil Bauwerk mit allen zugehörigen Bauteilen Betriebsorgane 1) Drosselorgan 2)
Art der Kontrolle Bauzustandsprüfung 3)

betriebliche Prüfung 4)

a) Sichtprüfung

b) Funktionsprüfung
Prüfung der hydraulischen Funktionsfähigkeit 5)
prüfberechtigt Unternehmer Unternehmer Sachkundige 6)
Prüfintervall jährlich

a) monatlich

b) vierteljährlich
alle fünf Jahre
Dokumentation Betriebstagebuch Betriebstagebuch Prüfbericht 7)

1) Betriebsorgane sind bewegliche oder feste Anlagenteile, an denen der Abwasserabfluss beeinflusst wird. Hierzu gehören Tauchwände, Entlastungsschwellen, Überlauf- und Entlastungsklappen, Sieb- oder Rechenanlagen, Reinigungseinrichtungen, Drosselorgane, Verschlussorgane, Be- und Entlüftungsvorrichtungen und Ähnliches.

2) Drosselorgane sind Vorrichtungen im Ablauf, die den Abfluss nach einer Abflusskurve mit beweglichen Teilen steuern oder regeln.

3) Die Bauzustandsprüfung umfasst die visuelle Kontrolle des Zustands der Baukonstruktion und der Oberflächen; dazu gehört auch die Prüfung der Festigkeit von Einbauteilen (zum Beispiel von Tauchwänden) sowie des Zustands und der Dichtigkeit von Fugen.

4) Die betriebliche Prüfung umfasst die Überwachung des Betriebszustands der Anlage. Sie ist als Sichtprüfung und als Funktionsprüfung wie folgt durchzuführen:

a) Die Sichtprüfung umfasst die Kontrolle der wasserführenden Anlagenteile auf Beeinträchtigung der Funktion, insbesondere auf Hindernisse in der Strömung, Ablagerungen, Schlammstände, Verstopfungen, Verschmutzung, Rückstau aus dem weiterführenden Kanal, sowie bei Entlastungsanlagen auch die Einleitstelle in das Gewässer.

b) Die Funktionsprüfung umfasst die Prüfung der Gängigkeit und Funktion von beweglichen Anlagenteilen. Sie erstreckt sich auf die Prüfung elektromechanischer Stellorgane, der Beweglichkeit von Schiebern, der Funktion von Überfallklappen, von Siebmaschinen, von Reinigungseinrichtungen und von Drosselorganen. Sie schließt die Kontrolle der Einstellung von Sollabflüssen an Drosselorganen und von Grenzschaltern sowie die Prüfung der Funktion von Sensoren und von Messgeräten und Datenerfassungsgeräten ein.

5) Die Prüfung der hydraulischen Funktionsfähigkeit umfasst die Kontrolle des Drosselorgans einschließlich der Messeinrichtung im Hinblick auf Abflusscharakteristik sowie Messgenauigkeit und die Feststellung, ob die Anforderungen an die hydraulische Funktion eingehalten sind.

6) Sachkundige haben gegenüber dem Unternehmer der Abwasseranlage den Nachweis der entsprechenden Qualifikation zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde kann bei fachkundigen Mitarbeitern des Herstellers der Drosselorgane vorausgesetzt werden oder kann beispielsweise durch die erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen Schulungen bei Herstellern von Drosselorganen vergleichbarer Bauart, Fachverbänden und Sachverständigenorganisationen geführt werden.

7) Die Prüfberichte sind durch Sachkundige zu erstellen und dem Betriebstagebuch des Unternehmers der Abwasseranlage beizufügen.

 

3.

Reinigung

Regenbecken und Regenentlastungsanlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten. Die Reinigungs- und Wartungsintervalle sind aufgrund der Betriebserfahrung in Reinigungsplänen festzulegen. Die Reinigungspläne sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

4.

Dokumentation

Zusätzlich zur Dokumentation der Eigenkontrolle von Regenbecken und Regenentlastungsanlagen sind bei zentralen Entlastungsanlagen, die über Mess- und Registriereinrichtungen verfügen, die einzelnen Entlastungsereignisse im Betriebstagebuch zu erfassen. Dabei gelten als zentrale Entlastungsanlagen die jeweils letzten Anlagen vor einer Abwasserbehandlungsanlage sowie Anlagen mit maßgebender Bedeutung für ein Entwässerungssystem. Erfasste Messdaten, wie Überlaufhäufigkeit, -menge und -dauer sowie Einstauhäufigkeit, sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren.

 

5.

Eigenkontrollbericht

Der jährlich anzufertigende Eigenkontrollbericht zu den Regenbecken und Regenentlastungsanlagen hat minde...

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