1.

Anwendungsbereich

 

1.1

Nichtöffentliche Kanalisationsanlagen

Nichtöffentliche Abwasserkanäle, -druckleitungen und -leitungen einschließlich der Schächte und anderer Sonderbauwerke, wie Pumpwerke oder Düker, im Folgenden nichtöffentliche Kanalisationsanlagen genannt, die der Sammlung und Fortleitung von Abwasser dienen, an das in der Abwasserverordnung Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls gestellt werden, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage, soweit der betriebliche Abwasseranfall mehr als ein Kubikmeter pro Tag beträgt.

 

1.2

Gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen

Abwasserbehandlungsanlagen, in denen im Wesentlichen nichthäusliches Abwasser durch mechanisch-biologische oder chemisch-physikalische Verfahren behandelt wird, im Folgenden gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen genannt, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage.

Die Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage gilt nicht für gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen, deren Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen keiner Genehmigung nach § 49 Abs. 1 ThürWG [1] [Bis 07.06.2019: § 59 Abs. 1 oder 1a ThürWG ] bedürfen oder deren Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen nach § 2 Abs. 1 ThürIndEVO anzeigepflichtig sind.

 

2.

Nichtöffentliche Kanalisationsanlagen

 

2.1

Durchführung der Eigenkontrolle

Bei nichtöffentlichen Kanalisationsanlagen mit einem Anwendungsbereich nach Nummer 1.1 sind im Abstand von fünf Jahren Dichtheitsnachweise (Dichtheitsprüfung mit Wasserdruckprüfung oder Luftdruckprüfung nach DIN EN 1610, Ausgabe Oktober 1997) zu führen.

 

3.

Gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen

 

3.1

Durchführung der Eigenkontrolle

 

3.1.1

Probenahme

Abwasserproben sind entsprechend den Vorgaben in der wasserrechtlichen Zulassung oder, soweit dort keine Regelungen getroffen werden, nach den jeweiligen Vorgaben des maßgebenden Anhangs der Abwasserverordnung zu entnehmen.

 

3.1.2

Durchflussmessung

Bei allen gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen.

Bei kontinuierlich betriebenen gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung ständig, auch an arbeitsfreien Tagen und Wochenenden, zu erfolgen. Betriebswasser ist unabhängig von häuslichem Abwasser zu erfassen.

Bei gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasseranfall unter 10 m³/d kann die Abwassermenge durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden.

Für alle anderen gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen kann die Wasserbehörde die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite auf Antrag zulassen, wenn dies als hinreichend genau anzusehen ist.

Bei einem Abwasseranfall ab 10 m³/d hat die Abwasserdurchflussmessung durch ein selbstschreibendes Messgerät mit uhrzeitsynchronem Zählwerk (Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983), magnetisch-induktive Durchflussmesseinrichtungen (MID) oder ein vergleichbares Verfahren zu erfolgen.

Bei Chargenbetrieb kann die tägliche Einleitmenge durch die Erfassung von Anzahl und Größe der Chargen ermittelt werden.

Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist durch den Unternehmer der gewerblichen Abwasserbehandlungsanlage regelmäßig zu kontrollieren. Zudem sind kontinuierliche Durchflussmesseinrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen und gegebenenfalls zu justieren.

Sachkundige haben gegenüber dem Unternehmer der gewerblichen Abwasserbehandlungsanlage den Nachweis der entsprechenden Qualifikation zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde kann bei fachkundigen Mitarbeitern des Herstellers der Durchflussmesseinrichtung vorausgesetzt werden oder beispielsweise durch die erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen Schulungen bei Herstellern von Durchflussmesseinrichtungen vergleichbarer Bauart, Fachverbänden und Sachverständigenorganisationen geführt werden.

 

3.2

Art und Umfang der Eigenkontrolle

Die Anforderung an Art und Umfang der Eigenkontrolle von gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach deren Größenklasse. Die Zuordnung zu einer in der Tabelle 3 aufgeführten Größenklasse erfolgt nach der in der wasserrechtlichen Zulassung genehmigten Abwassermenge. Ist die Abwassermenge nicht in der wasserrechtlichen Zulassung festgelegt, so ist die hydraulische Kapazität der gewerblichen Abwasserbehandlungsanlage zugrunde zu legen.

Für die Eigenkontrolle von gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen ist ein betriebliches Messprogramm aufzustellen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Das betriebliche Messprogramm hat mindestens die in der Tabelle 3 dargestellten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen zu beinhalten. Die Vorgaben an die Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 sind zu beachten.

Der Unternehmer der Abwasseranlage hat die nach Spalte 3 der Tabelle 3 vorgeschriebenen Untersuchungen durch eine nach § 8 Abs. 2 staatlich anerkannte sachverständige Stelle durchführen zu la...

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