(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Erzeugung und dem Gießen folgender Nichteisenmetalle, einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte, sowie aus der Halbzeugherstellung folgender Nichteisenmetalle stammt:
1. |
Kupfer, |
2. |
Blei, |
3. |
Zinn, |
4. |
Zink, |
5. |
Cadmium, |
6. |
Edelmetalle, |
7. |
Nickel, |
8. |
Cobalt, |
9. |
Ferrolegierungen, |
10. |
Aluminium. |
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Die in Teil C Satz 1 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
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