(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Betrieb von Feuerungsanlagen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
1. |
Kühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen, |
2. |
sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung und der Betriebswasseraufbereitung, |
3. |
Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle verbrannt werden, und |
4. |
Feuerungsanlagen ohne nasse Rauchgaswäsche mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt. |
(3) Die in Teil C Absatz 1 genannten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen an den TOC und den CSB sowie die in Teil D genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
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