(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Betrieb von Feuerungsanlagen stammt.

 

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus

 

1.

Kühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen,

 

2.

sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung und der Betriebswasseraufbereitung,

 

3.

Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle verbrannt werden, und

 

4.

Feuerungsanlagen ohne nasse Rauchgaswäsche mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt.

 

(3) Die in Teil C Absatz 1 genannten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen an den TOC und den CSB sowie die in Teil D genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

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