(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung anorganischer Pigmente durch chemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:

 

1.

Blei- und Zinkpigmente,

 

2.

Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,

 

3.

Silikatische Füllstoffe,

 

4.

Eisenoxidpigmente,

 

5.

Chromoxidpigmente,

 

6.

Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten sowie

 

7.

Titandioxid,

 

7.1

Chloridverfahren,

 

7.2

Sulfatverfahren,

 

7.2.1

Stufenkeimverfahren,

 

7.2.2

Kombikeimverfahren.

Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt.

 

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:

 

1.

der Herstellung von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen (Formulieren),

 

2.

der Herstellung von hochdispersen Oxiden,

 

3.

der Herstellung von Tonträgerpigmenten,

 

4.

der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen,

 

5.

indirekten Kühlsystemen und

 

6.

der Betriebswasseraufbereitung.

 

(3) Die in Teil C Absatz 1, 3 und 4 sowie in Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

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