(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung anorganischer Pigmente durch chemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
1. |
Blei- und Zinkpigmente, |
2. |
Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat, |
3. |
Silikatische Füllstoffe, |
4. |
Eisenoxidpigmente, |
5. |
Chromoxidpigmente, |
6. |
Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten sowie |
7. |
Titandioxid, |
7.1 |
Chloridverfahren, |
7.2 |
Sulfatverfahren, |
7.2.1 |
Stufenkeimverfahren, |
7.2.2 |
Kombikeimverfahren. |
Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:
1. |
der Herstellung von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen (Formulieren), |
2. |
der Herstellung von hochdispersen Oxiden, |
3. |
der Herstellung von Tonträgerpigmenten, |
4. |
der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen, |
5. |
indirekten Kühlsystemen und |
6. |
der Betriebswasseraufbereitung. |
(3) Die in Teil C Absatz 1, 3 und 4 sowie in Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
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