(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem der folgenden Bereiche der Herstellung von Eisen, Stahl- und Temperguss stammt:

 

1.

Schmelzbetrieb,

 

2.

Gieß-, Kühl- und Ausleerbereich,

 

3.

Putzerei,

 

4.

Formherstellung und Sandaufbereitung,

 

5.

Kernmacherei und

 

6.

Systemreinigung.

 

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

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