(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser einschließlich dem produktionsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt:
1. |
Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein, Quarz, Sand und Kies sowie Herstellung von Bleicherde, Kalk und Dolomit, |
2. |
Herstellung von Kalksandstein, |
3. |
Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen und |
4. |
Herstellung von Faserzement. |
(2) Dieser Anhang gilt nicht für
2. |
Sanitärabwasser, |
3. |
Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie |
4. |
Abwasser aus der Rauchgaswäsche. |
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