(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche stammt:
1. |
Sinteranlagen, |
2. |
Roheisenerzeugung im Hochofen und Schlackengranulation, |
3. |
Roheisenentschwefelung, |
4. |
Rohstahlerzeugung, |
5. |
Sekundärmetallurgie, |
6. |
Strangguss, Warmumformung, |
7. |
Warmfertigung von Rohren, |
8. |
Kaltfertigung von Band, |
9. |
Kaltfertigung von Rohren, Profilen, Blankstahl und Draht, |
10. |
kontinuierliche Oberflächenveredlung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl. |
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kokereien sowie für Abwasser aus Kühlsystemen zur indirekten Kühlung und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2, Teil D Absatz 1, 4 und 5 sowie Teil F Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
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