(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Bereiche stammt:

 

1.

Verarbeitung von Festkautschuk

 

1.1

Kautschukmischungen, Rohlinge und Kautschuklösungen,

 

1.2

Artikel aus der Extrusion,

 

1.3

Gummi- und Gummimetallartikel in Formwerkzeugen,

 

1.4

Gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger,

 

1.5

Reifen;

 

2.

Verarbeitung von Latex.

 

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Behandlung von Metallteilen vor der Bindung mit Gummi, aus indirekten Kühlsystemen, aus Rückenbeschichtungen von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden und aus der Betriebswasseraufbereitung.

 

(3) Für Abwassereinleitungen von weniger als 1 m³ Abwasser je Tag gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.

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