(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
1. |
Galvanik, |
2. |
Beizerei, |
3. |
Anodisierbetrieb, |
4. |
Brüniererei, |
5. |
Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei, |
6. |
Härterei, |
7. |
Leiterplattenherstellung, |
8. |
Batterieherstellung, |
9. |
Emaillierbetrieb, |
10. |
Mechanische Werkstätte, |
11. |
Gleitschleiferei, |
12. |
Lackierbetrieb. |
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Niederschlagswasser.
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