(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:

 

1.

Galvanik,

 

2.

Beizerei,

 

3.

Anodisierbetrieb,

 

4.

Brüniererei,

 

5.

Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,

 

6.

Härterei,

 

7.

Leiterplattenherstellung,

 

8.

Batterieherstellung,

 

9.

Emaillierbetrieb,

 

10.

Mechanische Werkstätte,

 

11.

Gleitschleiferei,

 

12.

Lackierbetrieb.

 

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Niederschlagswasser.

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