(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenid-Fotografie oder aus der Behandlung von flüssigen Abfällen aus diesen Prozessen stammt. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.

 

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus

 

1.

indirekten Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung,

 

2.

anderen fotochemische Prozessen, die nicht Absatz 1 zuzuordnen sind,

 

3.

Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von nicht mehr als 200 m² je Jahr, wenn kein Abwasser aus der Behandlung von Bädern anfällt.

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