(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
2. |
weitgehend abwasserfreie Entrindung; |
3. |
Vermeidung der Verunreinigung der Rinde und des Holzes mit Sand und Steinen durch entsprechende innerbetriebliche Handhabung des Holzes; |
4. |
optimierter Holzaufschluss durch weitergehende Kochung und Sauerstoff-Delignifizierung; |
5. |
geschlossene Wäsche und Sortierung des ungebleichten Zellstoffes; |
6. |
Erfassung der beim Kochaufschluss in Lösung gegangenen organischen Substanz zu mindestens 98 Prozent durch den Einsatz Wasser sparender Waschverfahren; |
7. |
Verwertung von Nebenprodukten aus der Zellstoffwäsche, zum Beispiel Tallölgewinnung beim Sulfatverfahren; |
8. |
Neutralisierung und Eindampfung der Waschlösung; |
9. |
Verwertung des Eindampfkonzentrates (Dicklauge) und Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien; |
10. |
Strippung und anschließende Wiederverwendung der hoch konzentrierten Eindampfkondensate; |
11. |
Zellstoffbleiche ohne Einsatz von Elementarchlor und chlorhaltigen Bleichchemikalien, mit Ausnahme von Chlordioxid bei der Herstellung von elementarchlorfreiem Sulfatzellstoff; |
12. |
teilweise Schließung des Kreislaufs in der Bleichanlage; |
13. |
Sammlung aller Leckagewässer; |
14. |
Dimensionierung der Eindampfungsanlage unter Berücksichtigung von Spitzenbelastungen; |
(2) Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchsemissionen vermieden werden, zum Beispiel durch optimale Durchmischung und kontinuierliche Entwässerung des Schlammes.
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