(1) Abwasser aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Spaltplatten, Fliesen und Ziegeln darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Satz 1 gilt nicht für die Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie für die Wäsche von Rohstoffen.

 

(2) Das Einleiten von Abwasser ist nur zulässig, wenn es aus der Herstellung von

 

1.

Piezo-Keramik mindestens zu 50 Prozent,

 

2.

Geschirrerzeugnissen mindestens zu 50 Prozent und

 

3.

Sanitärkeramik mindestens zu 30 Prozent

wiederverwendet worden ist.

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