An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

 

Erzeugung und Gießen der unter Teil A Absatz 1 Nummer 1 bis 9 aufgeführten Nichteisenmetalle einschließlich Nebenprodukten sowie Halbzeugherstellung Erzeugung von Aluminiumoxid Erzeugung von Aluminium Gießen von Aluminium sowie Herstellung von Aluminiumhalbzeug

 

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) mg/l 50 20 15 20
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 2001 60 60 80
Eisen mg/l 3,0 - - -
Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l - - 2,0 5,0
Aluminium mg/l - 6,0 3,0 -
Fluorid, gelöst mg/l - - 30 30
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)

 

4 - - -

1 Entstehen bei der Primärerzeugung von Zink und Blei produktionsspezifisch oxidierbare anorganische Verbindungen wie Sulfid, Sulfit oder Thiosulfat, darf der CSB im Abwasser eine Konzentration von 320 mg/l nicht überschreiten.

Die Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, gelten für die Stichprobe.

In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.

Für den Anwendungsbereich nach Teil A Absatz 1 Nummer 1 gilt anstelle des Wertes für den Parameter Eisen nach Satz 1 der Tabellenzeile "Eisen" ein Wert von 4,0 mg/l.

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