(1) Für das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen:

Bereich

 

1 2 3 4 5 6 7
Parameter Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
TOC mg/l 33 33 33 33 25 33 33
CSB mg/l 100 100 100 100 70 100 100
NH4-N mg/l 10
Chlorid kg/t 1, 2
Sulfat kg/t 600 16003 1200 5004
Sulfit mg/l 20 20
Eisen kg/t 0,505
GEi

 

2 2 2 2 2 2 2

1 Für die Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfatverfahren gelten bei Verwendung von Schlacke folgende Anforderungen:

1. Für die Herstellung nach dem Stufenkeimverfahren: 70 kg/t.
2. Für die Herstellung nach dem Kombikeimverfahren: 165 kg/t

2 Für die Herstellung von Titandioxid nach dem Chloridverfahren nach Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 2010/75/EU gelten folgende Anforderungen:

1. Bei der Verwendung von natürlichem Rutil: 130 kg/t,
2. bei der Verwendung von synthetischem Rutil: 228 kg/t,
3. bei der Verwendung von Schlacke: 330 kg/t.
4. Für Einleitungen in Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und für Übergangsgewässer nach § 2 Nummer 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) kann bei Verwendung von Schlacke ein Emissionswert von 450 kg/t festgelegt werden.
5. Wird mehr als ein Einsatzstoff verwendet, gelten die Emissionswerte für Chlorid proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzstoffe.

3 Die Anforderung gilt für die Herstellung von Eisenoxidpigmenten nach dem Fäll- und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt ein Wert von 40 kg/t.

4 Die Anforderung gilt nur für die Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfatverfahren.

5 Die Anforderung gilt für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine Eisenoxidpigmente gilt ein Wert von 1 kg/t.
 

(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.

 

(3) Für den Parameter "abfiltrierbare Stoffe" ist bei Überschreiten der Fracht von 3,5 Tonnen/a eine Konzentration von 35 mg/l im Jahresmittel einzuhalten. Diese Anforderung gilt nicht für die Herstellung von Titandioxid (Bereich 7).

 

(4) Für die folgenden Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten:

Parameter Jahresfracht

Konzentration

(Jahresmittelwert)
Chrom, gesamt 2,5 kg/a 0,025 mg/l
Kupfer 5,0 kg/a 0,050 mg/l
Nickel 5,0 kg/a 0,050 mg/l
Zink 30 kg/a 0,30 mg/l

Die Jahresmittelwerte gelten nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer Schwermetallverbindungen stammt, sowie für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer Rohstoffe stammt.

 

(5) Die Parameter nach den Absätzen 3 und 4 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

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