(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

 

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 200
Nitritstickstoff (NO2-N) mg/l 2
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 30
Aluminium mg/l 3
Eisen mg/l 3
Fluorid, gesamt mg/l 30
Phosphor, gesamt mg/l 2
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion mg/l 0,15
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)

 

2
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL)

 

4
Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD)

 

4
 

(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als "gesamter gebundener Stickstoff (TNb)" bestimmt und eingehalten wird.

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