(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

 

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 160
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 25
Phosphor, gesamt mg/l 2
Ammoniumstickstoff (NH4-N) mg/l 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 20
Sulfit mg/l 1
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)

 

2
Färbung: Spektraler Absorptionskoeffizient bei

 

 

436 nm (Gelbbereich) m-1 7
525 nm (Rotbereich) m-1 5
620 nm (Blaubereich) m-1 3

Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 Grad C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.

 

(2) Die Anforderung an Phosphor, gesamt, gilt nicht für das Abwasser aus dem Einsatz von organischen Phosphorverbindungen zur Flammfestausrüstung.

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