C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

Bereiche

 

1 2 3 4

 

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 20 20 50 2
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 25 25 25 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 10 50 10 10
Phosphor, gesamt mg/l 2 2 2 2
Sulfid, leicht freisetzbar mg/l 0,3 0,3 0,3
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)

 

2 2 2 2

(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte für den CSB (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

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