(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Parameter | Wässrige Dispersionsfarben, kunstharzgebundene Putze und wasserverdünnbare Beschichtungsstoffe | Behälterreinigung mit Lauge (Laugenreinigung) aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben |
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Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
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Barium | 2,0 | 2,0 |
Blei | 0,50 | 0,50 |
Cadmium | 0,10 | 0,10 |
Chrom, gesamt | 0,50 | 0,50 |
Cobalt | 1,0 | 1,0 |
Kupfer | 0,50 | 0,50 |
Nickel | 0,50 | 0,50 |
Zink | 2,0 | 2,0 |
Zinn | - | 1,0 |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 1,0 | 1,0 |
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) | 0,10 | - |
(2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan – gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten, wenn nachgewiesen ist, dass keine leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungszwecke eingesetzt werden.
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