(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

Bereich

 

1 2 4 5 6 7.1 7.2
Parameter Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Anilin kg/t

 

 

0,201

 

 

 

 

Barium mg/l

 

2,0

 

 

 

 

 

Blei kg/t 0,040

 

 

 

 

0,0050 0,030
Cadmium mg/l

 

0,010

 

 

 

 

 

 

g/t

 

 

 

 

 

0,20 2,0
Chrom, gesamt mg/l

 

 

 

 

0,50

 

0,502

 

kg/t 0,030

 

 

0,020

 

0,010 0,0502
Cobalt mg/l

 

 

 

 

1,0

 

 

Kupfer mg/l

 

 

 

 

0,50

 

 

 

kg/t

 

 

 

 

 

0,010 0,020
Nickel mg/l

 

 

 

 

0,50

 

 

 

kg/t

 

 

 

 

 

0,0050 0,015
Quecksilber g/t

 

 

 

 

 

0,10 1,5
Sulfid, leicht freisetzbar mg/l

 

1,0

 

 

 

 

 

Zink mg/l 2,0 2,0

 

 

0,50

 

 

1 Die Anforderung gilt nur für die Herstellung nach dem Anilinverfahren.

2 Es gilt entweder die Anforderung an die Konzentration oder an die produktionsspezifische Fracht.
 

(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t und g/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.

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