Sperr- und Kondensationswasser, das bei der Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie bei der Gewinnung von Sirup aus Zuckerrüben und Zuckerrohr anfällt, darf, soweit es nicht innerbetrieblich wiederverwendet werden kann, zum Zweck der gemeinsamen Behandlung mit Abwasser anderer Herkunft nur vermischt werden, wenn die Konzentrationen der in Teil C Absatz 1 festgelegten Parameter die dort festgelegten Werte im Rohabwasser überschreiten.

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