(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
|
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Zink | 2 |
Blei | 0,5 |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 1 |
Die Anforderungen an den AOX gilt für die Stichprobe.
(2) Für Abwasser aus den Bereichen 1.1 und 1.4 nach Teil A Abs. 1 gilt für Benzol und Derivate ein Konzentrationswert von 0,1 mg/l, für Abwasser aus der Abflutung von direkten Kühlwasserkreisläufen für die Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL ein Verdünnungsfaktor von GL = 12 in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
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