(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
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Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5 |
Sulfid, leicht freisetzbar | 1 |
Chrom, gesamt | 0,5 |
Kupfer | 0,5 |
Nickel | 0,5 |
Zink | 2 |
Zinn | 2 |
Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.
(2) Abwasser aus den nachfolgenden Bereichen darf keine höhere Schadstofffracht enthalten, als die Fracht, die sich aus den folgenden Konzentrationswerten und dem aus dem Teil B abgeleiteten Abwasservolumenstrom ergibt:
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Chrom, gesamt mg/l |
Kupfer mg/l |
Nickel mg/l |
Restfarbklotzflotten | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
Färbeflotten von mehr als 3 %igen Ausziehfärbungen und weniger als 70 % Fixierrate | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
Restdruckpasten, nicht wiederverwendbar | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
Der Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.
(3) Bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenware aus Synthesefasern oder Fasergemischen mit überwiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt, von 20 mg/l einzuhalten.
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