(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
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Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Stichprobe mg/l |
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | 0,10 |
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Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) |
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0,10 |
Sulfid, leicht freisetzbar | 0,40 |
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Cyanid, leicht freisetzbar |
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0,070 |
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sind Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den dort festgelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m³/t Einsatzprodukt ergeben. Für die Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m³/t Einsatzprodukt zugrunde zu legen.
(3) Im Abwasser dürfen vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Jahresmittelwerte nicht überschritten werden:
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mg/l |
Blei | 0,030 |
Cadmium | 0,0080 |
Nickel | 0,10 |
Quecksilber | 0,0010 |
Benzol | 0,050 |
Die Parameter nach Satz 1 sind nach Teil H Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Raffinerien zur Schmierölproduktion.
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