(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

 

Qualifizierte Stichprobe oder

2-Stunden-Mischprobe

mg/l

Stichprobe

mg/l
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion 0,10

 

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

 

0,10
Sulfid, leicht freisetzbar 0,40

 

Cyanid, leicht freisetzbar

 

0,070
 

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sind Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den dort festgelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m³/t Einsatzprodukt ergeben. Für die Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m³/t Einsatzprodukt zugrunde zu legen.

 

(3) Im Abwasser dürfen vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Jahresmittelwerte nicht überschritten werden:

 

mg/l
Blei 0,030
Cadmium 0,0080
Nickel 0,10
Quecksilber 0,0010
Benzol 0,050

Die Parameter nach Satz 1 sind nach Teil H Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Raffinerien zur Schmierölproduktion.

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