(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

 

1.

Abwasser aus der Behandlung von Bädern

 

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Stichprobe

 

mg/l mg/l
Silber 0,7
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,5
Chrom, gesamt 0,5
Chrom VI 0,1
Zinn 0,5
Quecksilber 0,05
Cadmium 0,05
Cyanid, gesamt 2
 

2.

Spülwasser

In Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von über 3.000 m² je Jahr dürfen bei der Einleitung von Spülwasser in Abhängigkeit von der Betriebsgröße folgende Frachtwerte für Silber nicht überschritten werden:

Film- und Papierdurchsatz in m2 je Jahr

Silber-Fracht

mg/m2
mehr als 3.000 bis 30.000

 

- Schwarz/Weiß- und Röntgenfotografie 50
- Farbfotografie 70
mehr als 30.000 30
 

(2) Eine in Absatz 1 für einen Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3.000 bis 30.000 m2 je Jahr bestimmte Anforderung für Silber gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage oder eine andere gleichwertige Einrichtung zur Minderung der Silberfracht eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.

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