(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 genannten Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

Bereiche 1 2 3 4 5

 

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

 

mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1 1 1 1
Blei 1
Cadmium 0,1
Chrom, gesamt 1 1 1 1 1
Cobalt 1 1
Kupfer 1 1 1 1 1
Nickel 2
Silber 0,5 0,5
Zink 2 2 2 2 2

Die Anforderung an den AOX sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe.

 

(2) Bei Einsatz schwermetallhaltiger Pigmente im keramischen Siebdruck im Bereich 4 gilt für abfiltrierbare Stoffe ein Wert von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.

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