(1) An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls folgende Anforderungen gestellt:

 

Stichprobe

mg/l
Cadmium 0,050
Chrom VI 0,10
Cyanid, leicht freisetzbar 0,20
Selen 1,0
Silber 0,10
Thallium 0,50
Quecksilber 0,00050
 

(2) Im Abwasser dürfen keine organischen Komplexbildner enthalten sein, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen.

 

(3) Abweichend von § 2 Nummer 5 ist der Ort des Anfalls des Abwassers der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.

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