(1) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von 600 m3 oder mehr je Tag haben mindestens folgende Messungen im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer vorzunehmen:
2. |
Für Prozessabwasser sind mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe folgende Parameter zu messen:
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(2) Die Jahresmittelwerte nach Teil C Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 2 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.
(3) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von 600 m3 oder mehr je Tag haben einen Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
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